Nachfolgend eine kompakte Übersicht zum Thema Pflegegeld:
Beantragt werden muss das Pflegegeld bei der zuständigen Pflegekasse, das ist jeweils Ihre Krankenkasse.
Die Auszahlung des Pflegegeldes erfolgt jeweils am 1. Werktag des jeweiligen Kalendermonats.
Der Anspruch auf das Pflegegeld beginnt mit dem Tag der Antragsstellung und der Pflegebedürftige bekommt die Leistungen rückwirkend ausbezahlt.
Ein Antrag kann jedoch nur mit Zustimmung des Pflegebedürftigen beantragt werden, auch durch einen Bevollmächtigten.
Es empfiehlt sich schon bei Antragstellung parallel ein Pflegetagebuch zu führen, damit beim Prüfungstermin durch dem MDK schon eine gute Grundlage zur Bewilligung geschaffen ist.
Bei Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege und Krankenhausaufenthalten ist mit Kürzungen des jeweiligen Pflegegeldes zu rechnen wie folgt:
Krankenhausaufenthalt:
Hier bekommt der Pflegebedürftige die ersten 4 Wochen voll bezahlt. Danach ruht der Anspruch bis zur Rückkehr nach Hause.
Kurzzeitpflege:
Bei Inanspruchnahme dieser bekommt der Pflegebedürftige für die Zeit der Kurzzeitpflege die Hälfte des Pflegegeldes ausbezahlt bis zu max. 8 Wochen p.a.. Sollte die Kurzzeitpflege länger als 8 Wochen p.a. Dauer, so ruht die Pflegeleistung bis zum Ende der Kurzzeitpflege.
Verhinderungspflege:
Bei Inanspruchnahme dieser bekommt der Pflegebedürftige ebenfalls 50 % des Geldes ausbezahlt bis zu max. 6 Wochen p.a.
- Sollte der MDK ein Pflegegrad ablehnen, sollte innerhalb von 4 Wochen Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt werden.
- Das Pflegegeld ist nicht steuerpflichtig!